Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeiner Vertragsschluss

1.         Unsere Lieferung, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart oder von uns in Bezug genommen werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.         Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.


 2 Angebot und Vertragsschluss

1.         Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, wobei auch Fax-Schreiben und E-Mails gleichzusetzen sind.

Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.         Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3.         Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


 3 Preise

1.         Maßgebend sind die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer.

Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2.         In den Preisen sind die Kosten der bei uns stattfindenden Abnahmeprüfung nicht enthalten. Die sachlichen und persönlichen Kosten der Abnahme werden separat ausgewiesen. Ansonsten verstehen sich alle Preise im innerdeutschen Verkehr netto frei Werk und schließen Verpackung, Verladung, und Frachtkosten ein.

3.         Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren.

Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung diese Kostenfaktoren (z. B. für Rohmaterial, Löhne und Energie) ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preiskorrektur vorzunehmen.


 4 Liefer- und Leistungszeit

1.         Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

2.         Verbindlich von uns zugesagte Lieferfristen beginnen mit dem Eingang unserer Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen oder Materialien, Genehmigungen, Freigaben und/oder Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei uns. Bei Nichteinhaltung derartiger vom Käufer zu erfüllender Verpflichtungen oder Obliegenheiten werden vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine für uns unverbindlich.

3.         Vereinbarte Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung in unserem Werk; sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

4.         Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eingetreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.         Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß vor Ablauf der Nachfrist das herzustellende Produkt fertiggestellt und dem Käufer die Meldung der Versandbereitschaft zugegangen ist. Verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

6.         Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns zu vertreten haben, hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des ihm nachweisbar durch unseren Verzug entstandenen Schadens, jedoch nur bis zur Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn uns trifft zumindest grobe Fahrlässigkeit.

7.         Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.


 5 Gefahrübergang und Abnahme

1.         Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Materials an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

2.         Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

3.         Von uns versandfertig gemeldete Ware muss vom Käufer unverzüglich abgerufen bzw. abgeholt werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Zusatzkosten, die aufgrund der Lagerung entstehen, etwa solche für einen erforderlich werdenden Neuanstrich, hat der Käufer zu tragen. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus nachfolgendem § 6 entgegenzunehmen.

4.         Waren oder Erzeugnisse für die eine Anmeldepflicht besteht oder eine Abnahme vom Besteller vorgeschrieben wird, sind im Lieferwerk abzunehmen, andernfalls gelten die Waren mit dem Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert.

5.         Der Inhalt etwaiger Prüfzeugnisse gilt nicht als zugesicherte Eigenschaft.


 6 Mängel und Gewährleistungen

1.         Transportschäden sind, soweit sie offensichtlich sind, sofort dem Frachtführer und uns schriftlich anzugeben.

2.         Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.

3.         Der Käufer muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Die Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

4.         Der Verkäufer ist verpflichtet, alle diejenigen Teile unentgeltlich nach seiner Wahl auszubessern oder gegen Rücknahme der mangelhaften Teile neu zu beliefern, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines von Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden; er ist auch berechtigt, den Minderwert zu erstatten. Falls Ersatzlieferung und Nachbesserung nicht möglich sind oder fehlschlagen, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Aufhebung des Vertrages verlangen.

5.         Im Fall der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten durch uns verlängert sich die Gewährleistungsfrist lediglich um die Dauer der erfolgreich durchgeführten Nachbesserungsarbeiten. Für unsachgemäße Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten des Käufers oder Dritter und für die daraus entstehenden Folgen haften wir nicht. In diesem Fall erlischt die Gewähr.

6.         Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht übertragbar.

7.         Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte und Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus


 7 Eigentumsvorbehalt

1.         Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders gezeichnete Forderungen geleistet werden.

2.         Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für und als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten; die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

 

Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die uns entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

3.         Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Ziff.5 auf uns übergeht. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich.

4.         Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, worunter auch die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages fällt, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Rechnungswerte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5.         Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur in den II.3. genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6.         Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn dieser ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

7.         Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.

8.         Übersteigt der Wert der Sicherheiten einschließlich der Aufrechnungsmöglichkeiten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % , sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.


 8 Zahlung

1.         Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die vorgenannten und alle sonstigen vereinbarten Fristen, innerhalb derer die Rechnungsbeträge bei uns eingegangen sein müssen, verstehen sich ab Rechnungsdatum. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

2.         Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Rediskont fähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

3.         Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

4.         Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, z. B. Zahlungseinstellung des Käufers, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers, Bekanntwerden von Umständen (z. B. Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste u. ä.), aus denen sich ergibt, dass der Käufer den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

5.         Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


 9 Haftungsbeschränkung

1.         Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt.

2.         Diese Haftungsregelung gilt insbesondere auch für unsere Beratung in Wort, Schrift und in sonstiger Weise. Der Käufer ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung des von uns hergestellten Liefergegenstandes für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.

3.         Die Vorschriften des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.


10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1.         Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch mit Ausnahme des Einheitlichen Internationalen Kaufrechts, dessen Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

2.         Ist der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist im Falle von Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis bei sachlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts das AG Olpe, und bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts das LG Siegen ausschließlich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit des AG Olpe bzw. des LG Siegen gilt auch, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

3.         Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.